Allgemeines
Bestellungen der Brauns-Heitmann GmbH & Co. KG („Brauns-Heitmann“) erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der vorliegenden Beschaffungsbedingungen.
Die Leistungen des Lieferanten, insbesondere dessen Lieferungen, erfolgen ausschließlich zu den vorliegenden Bedingungen.
Von den vorliegenden Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten haben keine Gültigkeit.
Sie gelten nur, wenn sie von Brauns-Heitmann ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
Sie verpflichten Brauns-Heitmann ohne deren Anerkennung auch dann nicht, wenn auf sie in der Auftragsbestätigung des Lieferanten hingewiesen wird.
Das gleiche gilt, wenn Brauns-Heitmann ganz oder teilweise die vereinbarten Leistungen abnimmt oder Zahlungen leistet.
Spätestens mit Lieferung bzw. Leistungsbeginn seitens des Lieferanten werden vorliegende Bedingungen anerkannt.
Art und Umfang der vom Lieferanten zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der Bestellung von Brauns-Heitmann.

Bestellungsvorbereitende Informationen
Der Lieferant hat entsprechend der Anfrage von Brauns-Heitmann bestellungsvorbereitende Informationen beizubringen.
Auf Abweichungen von Vorgaben in der Anfrage hat der Lieferant ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
Bestellungsvorbereitende Informationen sind für Brauns-Heitmann unentgeltlich und unverbindlich.
Alle mit der Anfrage von Brauns-Heitmann zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Unterlagen, Muster und anderweitige Materialien sind mit den bestellungsvorbereitenden Informationen zurückzugeben.
Ausarbeitungen und Anfertigungen von Entwürfen, Zeichnungen, Mustern etc. durch den Lieferanten hat Brauns-Heitmann nur zu vergüten, wenn dies schriftlich vereinbart wurde.

Bestellung
Nur Bestellungen in Textform – auch als E-Mail übermittelt oder elektronische Bestellungen– von Brauns-Heitmann sind verbindlich.

Auftragsbestätigung
Eine Bestellung ist nur dann vom Lieferanten angenommen, wenn seine schriftliche Annahme binnen 1 Woche nach Bestelldatum bei Brauns-Heitmann zugeht.
Die Annahme einer Bestellung ist vom Lieferanten unter Angabe des Bestelldatums und der Bestellnummer, der Preise und der verbindlichen Liefertermine gegenüber dem bestellenden Einkäufer von Brauns-Heitmann zu erklären.
Damit werden vom Lieferanten die vorliegenden Beschaffungsbedingungen anerkannt, selbst wenn dies nicht besonders erklärt wird.
Gegenüber etwaigen Abweichungen in der Auftragsbestätigung ist das Schweigen von Brauns-Heitmann keine Zustimmung.
Abweichungen sind für Brauns-Heitmann nur verbindlich, wenn sie von Brauns-Heitmann ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Rücktrittsvorbehalt
Brauns-Heitmann ist berechtigt, jederzeit durch schriftliche Erklärung unter Angabe des Grundes vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • die bestellten Produkte in Brauns-Heitmanns Geschäftsbetrieb aufgrund von nach Vertragsschluss eingetretenen, vom Lieferanten zu vertretenen Umständen (wie z.B. die fehlende Einhaltung von gesetzlichen Anforderungen) nicht mehr oder nur mit erheblichen Aufwendungen verwendet werden können oder

  • die Vermögensverhältnisse des Lieferanten sich nach Vertragsschluss derart verschlechtern, dass mit einer vertragsgemäßen Lieferung nicht zu rechnen ist.

Lieferzeit
Die Lieferzeit läuft vom Bestelltag an.
Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen ist die Ablieferung bei der von Brauns-Heitmann angegebenen Empfangsstelle oder im Falle von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage bzw. Werkleistungen deren Abnahme maßgeblich.
Die von Brauns-Heitmann in der Bestellung angegebene oder sonst nach diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen maßgebliche Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist bindend.
Vorzeitige Lieferungen sind nicht zulässig.
Der Lieferant ist verpflichtet, Brauns-Heitmann unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
Bei Lieferverzug ist Brauns-Heitmann – ohne dass Brauns-Heitmann dem Lieferanten ein Verschulden nachzuweisen hat – berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzuges eine Vertragsstrafe zu fordern in Höhe von 0,5 % des Bestellwertes bis zur maximalen Höhe von 5 %.
Weitere Ansprüche wegen Verzuges bleiben unberührt; die Vertragsstrafe wird auf etwaigen weiteren Schaden jedoch angerechnet.

Gefahrübergang
Im Falle einer Abnahme geht die Gefahr mit der Abnahme ansonsten mit dem Eingang der Ware bei der von Brauns-Heitmann angegebenen Empfangsstelle über.
Dies gilt auch bei vereinbarter Versendung.
Der Lieferant trägt für eine ausreichende Transportversicherung Sorge.
Kosten für die Transportversicherung sind in den Preisen/Vergütungen enthalten.

Preise/Vergütungen
Die vereinbarten Preise/Vergütungen sind Höchstpreise.
Preise sind in der Auftragsbestätigung aufzuführen.

Rechnungen
Für jede Bestellung ist eine eigene Rechnung auszufertigen und Brauns-Heitmann gesondert zuzustellen.
Die Rechnung darf der Ware nicht beigepackt werden.

Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anders vereinbart wurde, gelten folgende Zahlungskonditionen:
Zahlungen von Brauns-Heitmann haben innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der mangelfreien Ware und Rechnung zu erfolgen.
Bei Zahlung innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der mangelfreien Ware und Rechnung kann ein Skonto von 3% abgezogen werden.
Die rechtzeitige Vornahme der Zahlungshandlung reicht aus.
Bei vereinbarten Lieferterminen läuft die Zahlungsfrist frühestens ab diesem Zeitpunkt, auch wenn die Lieferung vor diesem Termin ausgeführt wird.

Versand, Verpackung
Der Versand hat an die von Brauns-Heitmann benannte Empfangsstelle zu erfolgen.
Die Entgegennahme von Waren ohne ordnungsgemäße Versandpapiere kann von Brauns-Heitmann abgelehnt werden.
Ist ausdrücklich unfreie Lieferung vereinbart, so hat der Lieferant darauf zu achten, dass der günstigste und billigste Transport gewählt wird.
Die Verpackung wird nur gesondert vergütet, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist; andernfalls geht diese franko gegen volle Gutschrift zurück.

Mängelhaftung

Mängelansprüche verjähren in den gesetzlichen Fristen.

Der Lieferant hat auf eigene Kosten nach Wahl von Brauns-Heitmann entweder den Mangel zu beseitigen oder mangelfrei nachzuliefern.
Weitere Gewährleistungsrechte bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
In dringenden Fällen kann Brauns-Heitmann den Mangel auf Kosten des Lieferanten ohne vorherige Fristsetzung in eigener Regie beseitigen, beseitigen lassen oder sich Ersatz beschaffen.
Mängel können innerhalb einer Frist von zwei Wochen bei offenen Mängeln ab Übergabe, bei verdeckten Mängeln ab Entdeckung gerügt werden und gelten in diesem Fall als rechtzeitig gerügt.
Durch Abnahme oder durch Billigung von vorgelegten Mustern oder Proben verzichtet Brauns-Heitmann nicht auf Gewährleistungsansprüche.
Die Rücksendung von mangelhaften Liefergegenständen erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
Mit dem Zugang der schriftlichen Mängelanzeige beim Lieferanten ist die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen gehemmt, bis der Lieferant die Ansprüche Brauns-Heitmanns ablehnt oder den Mangel für beseitigt erklärt oder sonst die Fortsetzung von Verhandlungen über die Ansprüche verweigert.
Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Gewährleistungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut, es sei denn, Brauns-Heitmann musste nach dem Verhalten des Lieferanten davon ausgehen, dass dieser sich nicht zu der Maßnahme verpflichtet sah, sondern die Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung nur aus Kulanzgründen oder ähnlichen Gründen vornahm.

Unfallverhütung, Gefahrgüter, Verpackung, Auswahl des Verkehrsträgers
Die bestellten Waren sind mit den nach den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft verlangten Schutzeinrichtungen zu liefern.
Elektrische Einrichtungen und Geräte müssen den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
Der Lieferant ist verpflichtet, Brauns-Heitmann alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Brauns-Heitmann im Hinblick auf die vorgesehene Verwendung des Produkts am Arbeitsplatz (§16 GefahrstoffVO) oder dessen Transport (Gefahrgutbeförderungsvorschriften) benötigt.
Der Lieferant hat, insbesondere bei Gefahrgutlieferungen für die erforderliche Verpackung und sorgfältige Auswahl des Verkehrsträgers zu sorgen und die einschlägigen Gefahrgutvorschriften einzuhalten.

Eigentumserwerb
Mit Ablieferung der Ware oder mit der Übergabe an einen von Brauns-Heitmann beauftragten Dritten erwirbt Brauns-Heitmann Eigentum an der Ware ohne Vorbehalt irgendwelcher Rechte für den Lieferanten.
Eigentumsvorbehalte des Lieferanten gelten nur, soweit sie sich auf die Zahlungsverpflichtung Brauns-Heitmanns für die jeweiligen Produkte beziehen, an denen der Lieferant sich das Eigentum vorbehält.
Insbesondere sind erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte unzulässig.

Materialien von Brauns-Heitmann
Alle Rechte, insbesondere Eigentum, von Brauns-Heitmann an Zeichnungen, Skizzen, Schablonen, Modelle, Gesenke, Muster, Werkzeuge usw. (nachfolgend insgesamt „Materialien“ genannt), die sie dem Lieferanten überlässt, verbleiben bei Brauns-Heitmann.
Es ist dem Lieferanten nicht gestattet, die Materialien für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke zu verwenden oder Dritten zugänglich zu machen.
Nach Erledigung des Auftrages sind die Unterlagen unaufgefordert an Brauns-Heitmann zurückzugeben.

Rechte an Arbeitsergebnissen
Alle Rechte an den Arbeitsergebnissen infolge einer Bestellung stehen Brauns-Heitmann zu.
Insbesondere erwirbt Brauns-Heitmann das Eigentum gemäß Ziffer 14 und das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche Recht zur Nutzung an sämtlichen Arbeitsergebnissen.

Schutzrechte
Der Lieferant steht nach Maßgabe dieses Abs. 1 dafür ein, dass durch von ihm gelieferte Produkte keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
Er ist verpflichtet, Brauns-Heitmann von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und Brauns-Heitmann alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten.
Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
Weitergehende gesetzlichen Ansprüche wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.

Produkthaftung
Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind, und ist verpflichtet, Brauns-Heitmann von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
Ist Brauns-Heitmann verpflichtet, wegen eines Fehlers eines vom Lieferanten gelieferten Produktes eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen, trägt der Lieferant sämtliche mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten.
Der Lieferant hat auf eigene Kosten eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, die, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, nicht das Rückrufrisiko oder Straf- oder ähnliche Schäden abzudecken braucht.
Der Lieferant wird Brauns-Heitmann auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolice zusenden.

Vertraulichkeit
Die Bestellung und die damit zusammenhängenden Leistungen sind vom Lieferanten als Geschäftsgeheimnis von Brauns-Heitmann zu betrachten und vertraulich zu behandeln.
Waren, die nach den Materialien oder Vorgaben von Brauns-Heitmann angefertigt sind, dürfen Dritten weder angeboten noch geliefert werden.
Der Lieferant wird seine Unterlieferanten entsprechend dieser Klausel verpflichten.

Sicherheitsbestimmungen
Bauten, Maschinen und Apparate sind so zu konstruieren und herzustellen, dass die geltenden Unfallverhütungsvorschriften erfüllt werden.
Sämtliche elektrische Anlagenteile müssen den einschlägigen VDE-Vorschriften entsprechen.
Bei Arbeiten im Werk von Brauns-Heitmann hat der Lieferant dafür einzustehen, dass alle relevanten Sicherheitsvorschriften von ihm eingehalten werden.
Gleichzeitig ist eine Versicherung bereit zu halten, die Brauns-Heitmann im Haftungsfall des Lieferanten entschädigt.

Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den gelieferten Produkten für einen angemessenen Zeitraum nach der Lieferung vorzuhalten.
Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an Brauns-Heitmann gelieferten Produkte einzustellen, wird er Brauns-Heitmann dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen.

Abtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, gegen Brauns-Heitmann bestehende Ansprüche abzutreten.
Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.

Einhaltung von Gesetzen
Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
Der Lieferant wird sicherstellen, dass die von ihm gelieferten Produkte allen maßgeblichen Anforderungen an das Inverkehrbringen in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum genügen.
Er hat Brauns-Heitmann die Konformität auf Verlangen durch Vorlage geeigneter Dokumente nachzuweisen.
Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Klausel enthaltenen, den Lieferanten treffenden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten sicherzustellen.

Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für beide Seiten und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Warburg/Westfalen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenkaufverträge und des deutschen Kollisionsrechts.

Allgemeine Bestimmungen
Wenn der Vertrag, in den die vorliegenden Bedingungen eingebunden sind, eine Lücke enthält oder eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

Warenannahme:
Montag bis Donnerstag von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Besuchszeiten:
Nur nach Vereinbarung

Stand 14.02.2025