Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Maßgebend für alle Lieferungen und Leistungen sind die folgenden Verkaufsbedingungen. Sollten Einkaufsbedingungen des Käufers davon abweichen, so gelten diese nur, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt sind. Eine Verpflichtung zur Lieferung wird nur durch Annahme des einzelnen Auftrages und nur für diesen begründet.
2. Die Lieferung erfolgt zu den Preisen der jeweils gültigen Preisliste. Diese Preise gelten bei Abnahme von Originalware. Höhere Gewalt, unvorhergesehene Ereignisse, welche die ordnungsgemäße Lieferung in irgendeiner Form beeinflussen, befreien den Verkäufer von der Lieferung für die jeweilige Dauer dieser Störungen oder Hindernisse. Der Käufer ist nicht berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu fordern. Innerhalb Deutschlands: Lieferung erfolgt frei Haus bei Mindestabnahme von 200 EURO Auftragswert. Auslandslieferungen erfolgen nach Absprache mit unserer Exportabteilung. Verlangt der Käufer eine von der gewöhnlichen Versandart abweichende Zustellung wie Express oder Eilgut, so gehen die damit verbundenen Mehrkosten zu seinen Lasten. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers, auch wenn der Verkäufer frachtfrei liefert oder eine Versicherung abgeschlossen hat. Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.
3. Die Kaufpreisforderung wird 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Zahlung innerhalb von 10 Tagen gewährt der Verkäufer 3 % Skonto. Außerhalb Deutschlands gelten die mit unserer Exportabteilung vereinbarten Zahlungsbedingungen. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen. Schecks gelten erst nach Gutschrift, Wechsel erst nach Einlösung am Verfalltage als Zahlung. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Verkäufer berechtigt, ohne Mahnung vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der für ungesicherte Überziehungskredite banküblichen Zinsen zu fordern. Bei der Gewährung von Ratenzahlungen wird der jeweilige Restbetrag sofort fällig, wenn der Käufer mit einer Rate ganz oder teilweise in Verzug ist. Das Gleiche gilt, wenn der Käufer mehrere Wechsel gegeben hat und ein Wechsel zu Protest geht; in diesem Falle werden alle später fälligen Wechsel sofort fällig.
4. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel): Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Veräußerungen im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen oder einer Verpachtung gelten nicht als Veräußerung im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes und bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel: Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Käufer – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Verkäufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Verlängerter Eigentumsvorbehalt mit Verarbeitungsklausel: Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt. Scheck-/Wechsel-Klausel: Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer von Pfändungen der Ware und oder der abgetretenen Forderung durch Dritte oder von sonstigen Ansprüchen, die Dritte bezüglich der Ware erheben, unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Bei Pfändungen ist dem Verkäufer gleichzeitig eine Abschrift des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Der Käufer wird eines Eilverfahrens bei Gericht eine Versicherung an Eides Statt zukommen lassen, aus der hervorgeht, dass der in den vorliegenden Bedingungen vereinbarte Eigentumsvorbehalt noch besteht, und dass die gepfändeten Waren zu denjenigen gehören, die dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt unterliegen bzw. dass es sich bei den gepfändeten Forderungen um Forderungen handelt, die aus dem Verkauf von Vorbehaltswaren entstanden sind. Übersteigt der Wert der abgetretenen Forderungen unsere gesamten Forderungen gegen den Käufer um mehr als 20 %, ist der Käufer berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.
5. Die gelieferte Ware wird bei der Übergabe an den Käufer keinen Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen. Beschreibungen der Produkte z. B. in Verkaufskatalogen, Marketingmaterialien oder Spezifikationen, stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Der Käufer wird jede Lieferung nach Erhalt unverzüglich untersuchen. Für Mängel, die bei einer solchen Untersuchung erkennbar waren, leistet der Verkäufer nur Gewähr, falls ihn der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware schriftlich hiervon unterrichtet. Die Gewährleistung für andere Mängel ist ausgeschlossen, falls der Käufer den Verkäufer nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung des Mangels unterrichtet. Der Käufer hat in jedem Fall Art und Umfang der Mängel sowie die Nummer der Rechnung anzugeben sowie geeignete Beweismittel zum Nachweis des Mangels vorzulegen. Sollte die gelieferte Ware Material- oder Verarbeitungsfehler aufweisen, wird der Verkäufer sie ersetzen. Bei zweifachem Fehlschlagen der Ersatzlieferung kann der Käufer die Herabsetzung der Vergütung oder nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Alle weiteren Ansprüche aufgrund von Fehlern sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – soweit nicht
a) der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers verursacht worden ist, oder
b) es sich um Schadensersatzansprüche wegen fehlender eventuell zugesicherter Eigenschaften handelt oder
c) der Schadensersatzanspruch Mangelfolgeschäden betrifft, gegen die eine fehlende eventuell zugesicherte Eigenschaft den Käufer schützen sollte. Soweit der Verkäufer – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet, ist diese Haftung auf den Materialwert der gelieferten, fehlerhaften Ware beschränkt. Der Schadensersatzanspruch ist in jedem Falle auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.
6. Der Käufer wird weder die gelieferte Ware noch deren Ausstattung oder Verpackung verändern, insbesondere wird er die vorhandene Warnung über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Tut er dies trotzdem, so wird er den Verkäufer von sämtlichen, darauf beruhenden Ansprüchen Dritter freistellen.
7. Erfüllungsort
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Warburg (Westf.).
Gerichtsstand
Die Parteien vereinbaren für alle sich aus dem Vertragsverhältnis etwa ergebenden Streitigkeiten Warburg (Westf.) als örtlich zuständiges Gericht. Diese Vereinbarung gilt auch für Ansprüche aus Scheck und Wechsel.
8. Der Käufer willigt ein, dass der Verkäufer Daten aus den Vertragsunterlagen und der Vertragsdurchführung an eine Kreditschutzorganisation weitergibt. Die Weitergabe der Daten durch den Verkäufer ist nur zulässig, wenn der Käufer seine Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ganz oder teiIweise nicht vertragsgemäß erfüllt.
9. Treten Zweifel bezüglich der Kreditwürdigkeit eines Käufers auf, so ist der Verkäufer jederzeit berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder die abgesandte Ware zurückzurufen und eine evtl. noch ausstehende Lieferung einzustellen.
10. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ungültig sein, so zieht das nicht die Ungültigkeit der übrigen Bedingungen nach sich.
11. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch allen späteren Geschäften als zugrunde gelegt, ohne dass sie in den späteren Bestätigungsschreiben ausdrücklich erwähnt zu werden brauchen.
12.Im Rahmen der Geschäftsbeziehung speichern und verarbeiten wir Daten innerhalb unseres Unternehmens gemäß § 26 BDSG.
13. Schlussbestimmungen
Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Brauns-Heitmann GmbH & Co. KG
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34414 Warburg · DEUTSCHLAND
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